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                       Rechte und Pflichten als Hauseigentümer


     Das eigene freistehende Haus mit Garten steht sinnbild-  unter anderem:            Ein Hauseigentümer darf seine eigenen Räumlichkeiten
     lich für die ungestörte freie Entfaltung der eigenen Le-  • Verkehrssicherungspflicht:  nur im Rahmen der baurechtlichen Bewilligung nutzen.
     bens- und Wohnvorstellungen. Doch auch Hauseigen-  Sämtliche Grundstücksflächen (Grundstück, Gebäude,   So ist es beispielsweise verboten, in einem Haus, das zu
     tümer unterliegen Auflagen und Pflichten. Der Immo-  Bauteile, Einrichtungen und Anlagen) müssen verkehrs-  Wohnzwecken genehmigt wurde, ein Gewerbe zu be-
     bilienverband Deutschland IVD gibt im Folgenden einen   sicher gehalten werden. Das heißt, keinem Dritten darf   treiben.
     Überblick.                                ein Schaden aus der Nachlässigkeit des Hauseigentümers   • Duldungspflicht:
                                               entstehen. Dazu gehört beispielsweise auch, Spielgerät   Je nach örtlicher Regelung muss der Hauseigentümer
     Rechte als Hauseigentümer                 im Garten regelmäßig zu überprüfen. Den rechtmäßigen   städtische Einrichtungen wie Müllabfuhr und Wasser-
     Hauseigentümer sind Eigentümer einer Sache. Die sich   Anordnungen der zuständigen Baubehörde muss er   versorgung nutzen. Unternehmen, die gesetzlich zur
     daraus ergebenden Rechte sind in § 903 BGB geregelt.   Folge leisten.              Energieversorgung verpflichtet sind, muss er das Ver-
     Sie gelten, soweit sie nicht die Rechte Dritter beeinträch-                        legen der notwendigen Leitungen unentgeltlich erlauben.
     tigen. Grundsätzlich darf der Eigentümer mit der eigenen                           Er ist aber berechtigt, seinen Energieversorgungsvertrag
     Sache nach Belieben verfahren. Ein Hauseigentümer                                  mit einem beliebigen Unternehmen abzuschließen.
     kann beispielsweise das eigene Haus verkaufen, ver-                                • Umsetzung energetischer Sanierungsmaßnahmen:
     mieten, belasten, leer stehen lassen und an den Innen-                             Unter bestimmten Voraussetzungen sind Hauseigentü-
     räumen Veränderungen vornehmen. Bei Einwirkung                                     mer zur energetischen Sanierung verpflichtet. So zum
     Dritter gilt: Der Eigentümer kann vom Verursacher                                  Beispiel, wenn das Haus nach dem 01.02.2002 gekauft
     wesentlicher Einwirkungen auf das eigene Eigentum                                  oder geerbt wurde und Dach oder Dachgeschoss nicht
     verlangen, die Störung zu beseitigen oder zu unterlassen                           die Anforderungen der Energieeinsparverordnung
     (§§ 906, 985,1004 BGB).                                                            (EnEV) erfüllen. Auch bei der Sanierung einzelner Bau-
                                               • Räum- und Streupflicht:                teile müssen die EnEV-Vorgaben eingehalten werden.
     Pflichten als Hauseigentümer              Schnee und Glätte vor dem eigenen Haus können vor
     Die Liste der Pflichten von Hauseigentümern ist länger   allem im Winter eine ernste Gefahrenquelle für Dritte   Fazit: Ein Hauseigentümer genießt Freiheit mit Verant-
     als die ihrer Rechte, weil sie vom Gesetzgeber konkreter   darstellen. Häufig ist der Hauseigentümer als Anlieger   wortung. Sein Recht ist es, zu tun und zu lassen, was ihm
     formuliert sind. Als Grundsatz gilt: Hauseigentümer   verpflichtet, den öffentlichen Gehweg vor seinem Haus   beliebt, solange keine Dritten dadurch beeinträchtigt
     sind dafür verantwortlich, dass von ihrem Eigentum   zu räumen und gegebenenfalls auch zu streuen. Säumi-  werden. Dafür trägt ein Hauseigentümer aber auch die
     weder Dritte noch das Allgemeinwohl beeinträchtigt   ge Hausbesitzer haften im Schadensfall.  Verantwortung dafür, dass von seinem Eigentum keine
     werden. Zu den Pflichten als Hauseigentümer gehören   • Nutzungspflicht:           Gefahr für Dritte oder das Allgemeinwohl ausgeht.
































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